München (BFH)

BFH-Urteil zur Rückstellung für Vorruhestandsmodelle

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen. Diese Entscheidung traf der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 05. Februar 2026 (Aktenzeichen: IV R 11/24).

Details des Vorruhestandsmodells

Im vorliegenden Fall bot die Klägerin bestimmten Führungskräften ein Vorruhestandsmodell an. Dieses Modell erlaubt es den Führungskräften, sich für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze von der Arbeitsleistung freistellen zu lassen, während 70 % der jährlichen Bruttovergütung weitergezahlt werden. Eine Voraussetzung für dieses Modell ist, dass die Dauer des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre beträgt und vor Beginn der Freistellung eine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen wird.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Das Finanzamt hatte die von der Klägerin gebildete Rückstellung für die mit dem Vorruhestandsmodell zusammenhängenden Aufwendungen zunächst nur für jene Arbeitnehmer anerkannt, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen worden war. Diese Auffassung wurde jedoch vom BFH nicht geteilt. Der Senat entschied, dass eine Rückstellung auch für Arbeitnehmer gebildet werden kann, bei denen am entsprechenden Bilanzstichtag noch keine gesonderte Vereinbarung bestand, jedoch nach dem Anstellungsvertrag bereits ein Anspruch auf Freistellung besteht.

Zur Höhe der Rückstellung verwies der BFH darauf, dass die während der Freistellung zu zahlende Vergütung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der gesamten Beschäftigungsdauer abdeckt. Daher sollte der voraussichtliche Erfüllungsbetrag, wie von der Klägerin gefordert, auf den Zeitraum von der Aufnahme des Dienstverhältnisses bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung verteilt werden.

Ausblick auf den weiteren Rechtsstreit

Mit der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils wird der Rechtsstreit nun wieder vor dem Finanzgericht fortgeführt. Dieses hat nun darüber zu entscheiden, in welcher Weise dem Ausscheiden von Arbeitnehmern vor Eintritt in die Freistellungsphase durch einen sogenannten Fluktuationsabschlag Rechnung zu tragen ist.

Quelle: Bundesfinanzhof