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München (BFH)
BFH-Urteil zur „passiven“ Entstrickung: Bedeutung für grenzüberschreitende Steuerthemen
Mit Urteil vom 19.11.2025 – I R 41/22 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine steuerrechtliche Entstrickung in grenzüberschreitenden Fällen auch durch eine bloße Rechtsänderung eintreten kann. Dies wird als „passive“ Entstrickung bezeichnet. Der Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass stille Reserven von Wirtschaftsgütern aufgedeckt und besteuert werden müssen, um zu vermeiden, dass die Bundesrepublik Deutschland ihr Besteuerungsrecht verliert.
Rechtslage seit 2006
Seit dem Jahr 2006 hat der Gesetzgeber in mehreren Steuergesetzen Regelungen geschaffen, die dem deutschen Fiskus in bestimmten grenzüberschreitenden Konstellationen das Recht zur Besteuerung stiller Reserven von Wirtschaftsgütern einräumen. Diese Besteuerung kann erfolgen, obwohl die stillen Reserven für den Steuerpflichtigen noch nicht realisiert sind, etwa im Fall eines Verkaufs. Eine Grundvoraussetzung für einen vorzeitigen Steuerzugriff ist, dass das Besteuerungsrecht von Deutschland an dem betreffenden Wirtschaftsgut ausgeschlossen oder beschränkt wird.
Ein typisches Beispiel hierfür ist die Überführung eines Wirtschaftsguts von einer inländischen in eine ausländische Betriebsstätte. Die zentrale Frage, die in der Rechtsprechung umstritten war, betrifft die Möglichkeit einer Entstrickung ohne aktives Handeln des Steuerpflichtigen. Diese Fragestellung gewinnt an Bedeutung, wenn das Besteuerungsrecht dadurch verloren geht oder beschränkt wird, dass Deutschland ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) mit einem ausländischen Staat abschließt.
Der Fall der deutschen GmbH
Im konkreten Fall des BFH-Urteils war eine deutsche GmbH Klägerin, die Gesellschafterin einer spanischen Kapitalgesellschaft mit Immobilienbesitz in Spanien war. Mit Wirkung zum 01.01.2012 trat ein neues DBA zwischen Deutschland und Spanien in Kraft, das bestimmte Anrechnungsregelungen vorsah. Das Finanzamt (FA) argumentierte, dass im Falle einer späteren Veräußering der Anteile durch die GmbH spanische Quellensteuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden müsse. Deshalb erachtete das FA den hypothetischen Gewinn aus einer fiktiven sofortigen Veräußerung für steuerpflichtig im Jahr 2012.
Das Finanzgericht (FG) gab jedoch der Klage der GmbH in erster Instanz statt, weil es eine Entstrickung, die lediglich auf eine Rechtsänderung zurückzuführen sei, grundsätzlich ablehnte. Der BFH akzeptierte nun die Möglichkeit einer solchen „passiven“ Entstrickung, wies jedoch die Revision des FA zurück, da dieses die Rechtsfolgen dem falschen Veranlagungszeitraum zugeordnet hatte. Nach BFH-Urteil treten solche Rechtsfolgen erst in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird.
Weitere Entscheidungen und Auswirkungen
Der BFH entschied zudem im Rahmen eines weiteren Urteils vom 19.11.2025 – I R 6/23, dass eine Entstrickung hinsichtlich eines australischen Immobilienbesitzes einer deutschen Kapitalgesellschaft ebenfalls nicht gegeben war, weil zuvor bereits kein deutsches Besteuerungsrecht an den Gewinnen aus der Veräußerung des Eigentums vorhanden war.
Die Entscheidungen des BFH könnten weitreichende Folgen für die steuerliche Praxis haben. Es wird zunehmend wichtig, dass zeitnahe Änderungen von DBA oder Steuergesetzen in grenzüberschreitenden Fällen genau geprüft werden. Steuerpflichtige sollten eine Überprüfung vornehmen, ob Rechtsänderungen tatsächlich zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts führen können. Oft bleiben den Betroffenen noch ausreichend Zeit, um auf diese Änderungen zu reagieren.
Quelle: Bundesfinanzhof