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Verlage müssen E-Paper und Print steuerlich getrennt behandeln. Für alte Fälle kann der Online-Zugang aber mit 0 Euro angesetzt werden.
Kurz erklärt:
- Printausgabe und E-Paper sind eigene Leistungen.
- Im Streitfall durfte der E-Paper-Zugang in den Jahren 2009 bis 2012 trotzdem mit 0 Euro bewertet werden.
- Heute ist die Frage für Zeitungen weitgehend erledigt, weil E-Paper inzwischen ebenfalls begünstigt besteuert werden.
BFH erlaubt für alte Abos eine 0-Euro-Bewertung des E-Papers
Für Unternehmen aus dem Verlagsbereich heißt das: Papierausgabe und E-Paper sind steuerlich nicht automatisch ein Paket. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass beide Angebote für Kunden einen eigenen Zweck haben. Ein E-Paper dient nicht nur dazu, die gedruckte Zeitung bequemer zu lesen.
Im konkreten Fall ging es um Zeitungsabos aus den Jahren 2009 bis 2012. Print-Abonnenten konnten das E-Paper damals ohne Aufpreis nutzen. Der BFH ließ es ausnahmsweise zu, diesen Zusatzzugang mit 0 Euro anzusetzen, weil sich am Abo-Preis bei der ersten Freischaltung nichts änderte und die Nutzung damals noch eine Nebenrolle spielte. Das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben, der Klage der Verlagsgruppe aber im Ergebnis stattgegeben.
Für die Praxis bedeutet das: Wer heute Print und Digital zusammen verkauft, muss die Leistungen grundsätzlich getrennt betrachten. Für aktuelle Zeitungsabos ist die Streitfrage weitgehend entschärft. Der BFH machte aber auch klar, dass er sich nicht zu anderen Modellen mit angeblich kostenlosen Leistungen äußert. Dort bleibt die Rechtslage offen.
Quelle: Bundesfinanzhof
Bild: KI-generiertes Symbolbild