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Erfurt (BAG)
Bundesarbeitsgericht bestätigt Unwirksamkeit von Kündigungen bei Massenentlassungen
In einem wegweisenden Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Kündigungen, die ohne die erforderliche Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, als unwirksam gelten. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat eingereicht wird. Diese Entscheidung betrifft zwei Verfahren mit den Aktenzeichen 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22.
Verfahrensdetails und Urteile
Im Verfahren 6 AZR 157/22 wurde keine Massenentlassungsanzeige erstattet. Das Landesarbeitsgericht Hamburg stellte in seiner Vorinstanz fest, dass die Kündigungen unwirksam sind. Im Gegensatz dazu erging das Urteil im Verfahren 6 AZR 152/22, bei dem die Anzeige zwar erstattet wurde, dies jedoch vor dem Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat geschah. Hier wies das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Kündigungsschutzklage ab.
Europäische Gerichtshof und Rechtsfolgen
In beiden Verfahren stellte der Sechste Senat des BAG Anfragen an den Zweiten Senat gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG. Nach Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erhielt der Sechste Senat am 1. April 2026 wichtige Richtungsweisungen. Die Urteile des EuGH, insbesondere das Urteil vom 30. Oktober 2025 (C-134/24 [Tomann] und C-402/24 [Sewel]), führten zu einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG. Dieser Paragraph setzt die Richtlinie 98/59/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten zu Massenentlassungen in nationales Recht um.
Schlussfolgerung des Bundesarbeitsgerichts
Basierend auf den Entscheidungen des EuGH hat das Bundesarbeitsgericht die Revision des Beklagten im Verfahren 6 AZR 157/22 zurückgewiesen und der Revision der Klägerin im Verfahren 6 AZR 152/22 stattgegeben. Die unzureichenden gesetzlichen Anforderungen im Anzeigeverfahren führen somit zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen. Dies birgt bedeutende Implikationen für Unternehmen, die im Rahmen von Massenentlassungen rechtliche Schritte unternehmen möchten.
Quelle: Bundesarbeitsgericht