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München (BFH)
Die Steuerberatungsgesellschaft Aconax weist darauf hin, dass die Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG für Einzelunternehmer und Mitunternehmer die Einkommensteuer mindern kann. Entscheidend sind dabei aber Gewinnverteilung, Zeitpunkt des Gesellschafteraustritts und die Höhe der Einkommensteuer. Für Unternehmen ist das wichtig, weil die Entlastung in der Praxis auch ganz ausfallen kann.
Kurz erklärt:
- Die Anrechnung betrifft nur natürliche Personen mit gewerblichen Einkünften.
- Bei Personengesellschaften zählt für die Verteilung nur der allgemeine Gewinnschlüssel.
- Wer am Jahresende nicht mehr Gesellschafter ist, bekommt die Anrechnung für dieses Jahr grundsätzlich nicht.
- Die Entlastung kann an der niedrigen Einkommensteuer scheitern und ist nicht in spätere Jahre übertragbar.
Gewerbesteueranrechnung: Wann sie greift und wann nicht
Wie eine Pressemitteilung der Steuerberatungsgesellschaft Aconax betont, geht es bei § 35 EStG um eine Ermäßigung der Einkommensteuer für Einzelunternehmer und Mitunternehmer von Personengesellschaften. Die Steuer wird nicht auf Ebene der Gesellschaft angerechnet, sondern beim Unternehmer. Kapitalgesellschaften wie die GmbH sind nicht begünstigt.
Bei Personengesellschaften richtet sich die Verteilung des Anrechnungsbetrags nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel. Sondervergütungen wie Geschäftsführergehälter, Mieten oder Darlehenszinsen spielen dafür keine Rolle. Nach der dargestellten Rechtsprechung ist zudem der Stand am Ende des Jahres oder Wirtschaftsjahres maßgeblich. Scheidet ein Gesellschafter vorher aus, geht die Anrechnung für dieses Jahr grundsätzlich verloren.
Die Grenzen der Entlastung
Die Anrechnung ist außerdem gedeckelt. Sie kann nicht höher sein als die gezahlte Gewerbesteuer und nicht höher als die tarifliche Einkommensteuer auf die gewerblichen Einkünfte. Fällt die Einkommensteuer durch Verluste oder andere Ermäßigungen sehr niedrig aus, läuft der Vorteil teilweise oder ganz ins Leere.
Nach dem Beitrag gibt es keinen Vortrag auf spätere Jahre. Gerade bei Gesellschafterwechseln, Sondervergütungen und niedriger Einkommensteuer kann die tatsächliche Entlastung daher deutlich kleiner ausfallen als erwartet. Für Unternehmen bleibt damit wichtig, die Wirkung der Anrechnung immer im Jahreskontext zu prüfen.
Quelle: Aconax Steuerberatung