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Bei Mischfinanzierungen von Pensionen droht nicht automatisch eine verdeckte Gewinnausschüttung. Entscheidend ist die gesamte Vergütung des Gesellschafter-Arbeitnehmers.
Kurz erklärt:
- Ein zu hoher Zins auf den aufgebauten Pensionsstock ist nicht automatisch steuerlich schädlich.
- Unternehmen müssen bei solchen Zusagen die gesamte Ausstattung des Arbeitnehmers prüfen.
- Auch Arbeitslohn und andere Vorteile können für die Bewertung eine Rolle spielen.
BFH lässt Mischfinanzierung von Pensionszusagen grundsätzlich zu
Unternehmen müssen Pensionszusagen nicht schon deshalb als steuerlich riskant einstufen, weil der Kapitalstock höher verzinst wird als bei einem fremden Arbeitnehmer. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch so finanzierte, gemischte Versorgungszusagen grundsätzlich anerkannt werden können. Maßgeblich ist, ob die Gesamtvergütung des begünstigten Gesellschafter-Arbeitnehmers angemessen ist.
Im Streitfall hatten zwei Gesellschafter einer GmbH Teile ihres Lohns in eine Betriebsrente umgewandelt. Die GmbH sagte dafür 6 Prozent Verzinsung zu. Das Finanzamt wollte den über 3 Prozent hinausgehenden Teil als verdeckte Gewinnausschüttung behandeln. Der BFH hat das nicht bestätigt und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil die Angemessenheit der gesamten Vergütung noch nicht ausreichend geprüft worden war.
Quelle: Bundesfinanzhof
Bild: KI-generiertes Symbolbild