Firmen können die Verabschiedung eines Mitarbeiters als Betriebsfeier organisieren, ohne dass dafür automatisch Lohnsteuer anfällt. Entscheidend ist, wer Gastgeber ist und wer einlädt.

Kurz erklärt:

  • Bewirtet der Arbeitgeber bei einer Verabschiedung, ist das nicht automatisch Arbeitslohn für den Ausscheidenden.
  • Maßgeblich ist, ob die Feier betrieblich oder privat geprägt ist.
  • Eine betriebliche Gästeliste und ein Empfang in Firmenräumen sprechen für ein Fest des Unternehmens.
  • Auch Kosten für den Mitarbeiter selbst und eingeladene Angehörige können steuerlich folgenlos bleiben, wenn die Teilnahme gesellschaftsüblich ist.

Verabschiedung kann Betriebsfeier bleiben

Für Unternehmen bedeutet das: Wer einen scheidenden Mitarbeiter oder Vorstand im Rahmen eines betrieblichen Empfangs verabschiedet, muss dafür nicht ohne Weiteres Lohnsteuer einplanen. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass die Kosten nur dann beim Ausscheidenden als Arbeitslohn zählen, wenn es sich im Kern um seine private Feier handelt.

Im entschiedenen Fall hatte ein Geldinstitut den Empfang selbst organisiert, die Gästeliste nach geschäftlichen Kriterien festgelegt und die Feier in den eigenen Räumen ausgerichtet. Der BFH sah darin ein Fest des Arbeitgebers. Deshalb blieb die Lohnsteuer-Haftung der Firma im Wesentlichen ohne Erfolg. Für die Praxis heißt das: Je betrieblicher der Charakter, desto geringer das Risiko einer steuerlichen Belastung.

Quelle: Bundesfinanzhof
Bild: KI-generiertes Symbolbild