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Wer Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen will, muss ihn zuerst beim Finanzamt geltend machen. Sonst ist die Klage unzulässig.
Kurz erklärt:
- Ein Schadensersatzanspruch gegen eine Finanzbehörde muss zuerst dort selbst vorgebracht werden.
- Ohne vorherige Ablehnung fehlt nach dem BFH die Grundlage für eine Klage.
- Ein laufendes Verfahren kann nicht einfach um einen solchen Anspruch erweitert werden.
BFH macht klare Vorgabe für Klagen gegen Finanzbehörden
Für Unternehmen und andere Steuerpflichtige heißt das: Wer wegen eines Datenschutzverstoßes der Finanzverwaltung Schadensersatz will, muss den Anspruch zunächst außergerichtlich bei der zuständigen Behörde anmelden. Erst wenn das Finanzamt ihn ablehnt, kann der Weg vor Gericht offen sein. Wird direkt geklagt, ist die Klage unzulässig.
Der Bundesfinanzhof hat damit die Entscheidung des Finanzgerichts im Ergebnis bestätigt. Im Streitfall hatte eine Steuerpflichtige unmittelbar beim Gericht Schadensersatz verlangt, nachdem sie einen Datenschutzverstoß des Finanzamts angenommen hatte. Der BFH stellte nun klar, dass die Behörde zuvor Gelegenheit haben muss, den Anspruch zu prüfen und darüber zu entscheiden. Auch eine nachträgliche Erweiterung eines laufenden Verfahrens um Schadensersatz ist danach nicht zulässig.
Quelle: Bundesfinanzhof
Bild: KI-generiertes Symbolbild