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Arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen können steuerlich anerkannt sein, aber nur ohne Mitfinanzierungsrisiko für die Firma. Der BFH hat die Regeln für Gesellschafter-Geschäftsführer präzisiert.
Kurz erklärt:
- Eine Pension kann auch dann anerkannt werden, wenn sie per Gehaltsumwandlung finanziert wird.
- Eine Probezeit oder eine längere Firmenlaufzeit ist dafür nicht zwingend nötig.
- Die Zusage darf der Firma kein erhebliches Risiko zusätzlicher Kosten bringen.
- Fehlt eine Insolvenzsicherung, kann die steuerliche Anerkennung scheitern.
BFH setzt Grenzen für steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen
Für Unternehmen ist vor allem eines wichtig: Eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer kann steuerlich anerkannt sein, wenn sie vollständig aus dessen vereinbartem Gehalt finanziert wird. Dann kommt es nach dem BFH nicht darauf an, ob eine Probezeit eingehalten wurde oder die Zusage kurz nach der Gründung kam.
Gleichzeitig zieht das Gericht klare Grenzen. Die Firma darf nicht absehbar selbst für die künftigen Versorgungsansprüche mitzahlen müssen. Das kann etwa bei einer zu hohen Garantieverzinsung der Fall sein. Außerdem hat der BFH darauf hingewiesen, dass eine solche Direktzusage regelmäßig nicht ernstlich vereinbart ist, wenn der spätere Anspruch nicht insolvenzgesichert ist. Ob die Zusage im konkreten Fall wirklich nur vom Geschäftsführer selbst finanziert wurde, muss nun das Finanzgericht noch prüfen. Der BFH hat den Fall deshalb zurückverwiesen.
Quelle: Bundesfinanzhof
Bild: KI-generiertes Symbolbild