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Zuwendungen an Stiftungen können schenkungsteuerpflichtig bleiben. Das gilt, wenn die Mittel nicht klar nur Landeszwecken oder steuerbegünstigten Zwecken dienen.
Kurz erklärt:
- Eine Stiftung des Landes Mecklenburg-Vorpommern erhielt Zahlungen einer AG ohne direkte Gegenleistung.
- Der BFH wertete die Zahlungen als freigebige Zuwendungen und damit als schenkungsteuerpflichtig.
- Eine Steuerbefreiung scheiterte, weil die Satzungszwecke nicht ausschließlich dem Land und nicht ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken dienten.
Stiftungen brauchen klare Satzungszwecke für die Steuerbefreiung
Für Unternehmen heißt das: Zuwendungen an Stiftungen können Schenkungsteuer auslösen, wenn die Stiftungssatzung nicht eindeutig auf die begünstigten Zwecke zugeschnitten ist. Entscheidend ist nicht nur, wer die Stiftung gegründet hat, sondern wofür die Mittel nach der Satzung verwendet werden dürfen.
Im Fall einer vom Land Mecklenburg-Vorpommern gegründeten Stiftung hatte eine AG zwei Zahlungen geleistet. Der BFH stellte klar: Die Zahlungen waren nicht Teil einer Gegenleistung für die Stiftung, etwa für ein Bauprojekt. Deshalb blieben sie schenkungsteuerpflichtig. Das Urteil des Finanzgerichts wurde damit bestätigt.
Quelle: Bundesfinanzhof
Bild: KI-generiertes Symbolbild