Für Wohnungseigentümer bleibt die Grundsteuer vorerst auf Basis des Bundesmodells bestehen. Der BFH hält die Regeln für verfassungskonform und weist die meisten Klagen ab.

Kurz erklärt:

  • Die neue Grundsteuer-Bewertung nach dem Bundesmodell ist nach Ansicht des BFH verfassungsgemäß.
  • Wohnungseigentümer in elf Ländern müssen damit weiter mit den bisherigen Bewertungsregeln rechnen.
  • Der BFH sieht weder bei den Bodenrichtwerten noch bei den pauschalen Mieten einen durchgreifenden Verfassungsverstoß.
  • Nur in einem Verfahren war die Revision teilweise erfolgreich, aber nur aus verfahrensrechtlichen Gründen.

BFH bestätigt das Bundesmodell bei der Grundsteuer

Für Wohnungseigentum bleibt es bei den Grundsteuerwerten nach dem Bundesmodell. Der BFH hat die maßgeblichen Regeln des Ertragswertverfahrens für verfassungskonform gehalten. Für die Praxis heißt das: Die in elf Ländern verwendete Bewertungsmethode bleibt vorerst die Grundlage für die Grundsteuer ab 1. Januar 2025.

Im Kern ging es um die Frage, ob die pauschalen Bodenrichtwerte und Nettokaltmieten zu ungenau sind. Der BFH verneinte das. Er akzeptiert, dass das Modell mit Typisierungen arbeitet, um die Bewertung von Millionen Grundstücken überhaupt handhabbar zu halten. Gerade die gewünschte automatisierte Umsetzung wiegt aus Sicht des Gerichts schwerer als mögliche Ungenauigkeiten im Einzelfall.

Was das für die Bewertungspraxis bedeutet

Für Unternehmen und Eigentümer bedeutet das vorerst: Grundsteuerbescheide auf Basis dieses Modells haben weiter Bestand, solange sie nicht aus anderen Gründen fehlerhaft sind. Wer auf eine grundlegende Korrektur der Bewertungsregeln gehofft hatte, bekommt zunächst keine Unterstützung vom BFH. Das gilt für die Länder des Bundesmodells, also auch für Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Wichtig bleibt aber ein möglicher Einzelfallnachweis: Wer belegen kann, dass der festgestellte Grundsteuerwert den gemeinen Wert um mindestens 40 Prozent übersteigt, kann einen niedrigeren Wert geltend machen. An der Grundlinie der Entscheidung ändert das Urteil aber nichts: Das Bundesmodell bleibt vorerst die tragende Basis für die Grundsteuerbewertung.

Quelle: Bundesfinanzhof
Bild: KI-generiertes Symbolbild