Kinderbetreuungskosten können trotz Zahlung nicht abziehbar sein. Maßgeblich bleibt, in wessen Haushalt das Kind lebt.

Kurz erklärt:

  • Eltern können Betreuungskosten nur unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzen.
  • Der BFH hält an der Haushaltszugehörigkeit als شرط für den Abzug fest.
  • Auch tatsächlich gezahlte Kosten können leer laufen, wenn kein Elternteil sie steuerlich geltend machen kann.
  • Eine Verfassungsbeschwerde ist nach dem Urteil weiter möglich.

BFH hält am Haushaltsprinzip bei Kinderbetreuungskosten fest

Für Unternehmen ist die Entscheidung vor allem als Klarstellung für die private Steuerlage von Beschäftigten relevant. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass Kinderbetreuungskosten nur dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. An dieser Voraussetzung hält das Gericht auch in einer Fallgestaltung fest, in der die Kosten zwar tatsächlich getragen werden, steuerlich aber bei keinem Elternteil ankommen.

Damit bleibt das Risiko bestehen, dass Betreuungskosten über die bereits berücksichtigten Freibeträge hinaus steuerlich unberücksichtigt bleiben. Der BFH sieht zwar im Einzelfall verfassungsrechtliche Zweifel, hält die Regelung aber nicht für so eindeutig verfassungswidrig, dass er sie dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müsste. Die Vorinstanz wurde damit bestätigt.

Für den Alltag heißt das: Wer Kinderbetreuungskosten steuerlich nutzen will, muss die gesetzlichen Voraussetzungen genau erfüllen. Entscheidend bleiben Haushalt, Rechnung und Überweisung. Ohne diese Punkte kann der Abzug scheitern, selbst wenn die Kosten tatsächlich angefallen sind.

Quelle: Bundesfinanzhof
Bild: KI-generiertes Symbolbild