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Verluste aus Steuermodellen können auch Gründer treffen. Entscheidend ist, ob sie das Konzept mitgestaltet haben.
Kurz erklärt:
- Die Verlustverrechnungsbeschränkung greift nur bei passiven Investoren.
- Auch ein Gründungsgesellschafter kann darunter fallen.
- Wer das Modell mitentwickelt hat, ist womöglich nicht wie ein normaler Anleger zu behandeln.
BFH: Mitgestaltung kann die Verlustsperre ausschließen
Für Unternehmen und Gesellschafter ist wichtig: Verluste aus einem Steuerstundungsmodell können nicht ohne Weiteres mit anderen Einkünften verrechnet werden. Der BFH stellt aber klar, dass diese Einschränkung nur gilt, wenn der Investor das Modell passiv übernimmt. Wer das Konzept selbst mit entwickelt, kann aus dem Anwendungsbereich herausfallen.
Im Streitfall ging es um eine GmbH & Co. KG im Windkraftbereich. Das Finanzamt wollte einen Verlust aus dem Jahr 2012 nur mit späteren Gewinnen verrechnen. Der BFH hob diese Entscheidung auf und verwies den Fall zurück. Grund: Das Finanzgericht hatte nicht aufgeklärt, ob die Gründungsgesellschafterin das Konzept selbst mitbestimmt hatte. Genau davon kann abhängen, ob die Verlustbeschränkung überhaupt greift.
Für die Praxis heißt das: Nicht nur die Beteiligung an einem Modell zählt, sondern auch die Rolle bei dessen Entstehung. Wer als Initiator oder Gründungsgesellschafter auftritt, kann sich nicht automatisch wie ein normaler Anleger behandeln lassen. Entscheidend bleibt, ob das Konzept von einer anderen Person vorgegeben wurde oder ob der Beteiligte selbst daran mitgewirkt hat.
Quelle: Bundesfinanzhof
Bild: KI-generiertes Symbolbild