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Wer Steuerfristen trotz Corona-Hilfen versäumt, muss mit Verspätungszuschlägen rechnen. Der Bundesfinanzhof hat die Pflicht jetzt bestätigt.
Kurz erklärt:
- Für die Gewerbesteuererklärung 2019 blieb bei Fristversäumnis der Verspätungszuschlag zwingend.
- Die Corona-FAQ des Bundesfinanzministeriums änderten daran nichts.
- Eine Verlängerung durch Verwaltung lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor.
Corona-FAQ schützen nicht vor Zuschlägen
Für Unternehmen ist die Botschaft klar: Wer eine steuerliche Abgabefrist auch nach der Corona-Verlängerung verpasst, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Fristen für den Besteuerungszeitraum 2019 durch Gesetz verlängert wurden. Damit blieb es bei der Pflicht zur Sanktion, wenn die Erklärung weiter zu spät eingereicht wurde.
Im konkreten Fall hatte ein steuerlich beratener Unternehmer seine Gewerbesteuererklärung 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben. Das Finanzamt setzte deshalb für vier angefangene Monate einen Zuschlag fest. Der Kläger berief sich auf die Corona-FAQ des Bundesfinanzministeriums und auf eine angebliche Fristverlängerung durch die Verwaltung. Beides ließ der X. Senat nicht gelten. Die FAQ entfalten nach dem Urteil keine Bindung für das Finanzamt und machen den Zuschlag nicht zur Ermessensfrage.
Fristen bleiben auch in Ausnahmesituationen verbindlich
Damit stärkt der Bundesfinanzhof die Linie der Finanzverwaltung. Unternehmen sollten Fristverlängerungen nicht aus allgemeinen Hinweisen oder FAQ ableiten, sondern nur aus einer klaren gesetzlichen Regelung. Wer sich auf unverbindliche Veröffentlichungen verlässt, riskiert zusätzliche Zahlungen.
Offen ließ das Gericht, ob die Corona-FAQ grundsätzlich Vertrauensschutz auslösen können. Für den Fall spielte das aber keine Rolle, weil die vom Kläger zitierte Fassung erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht worden war.
Quelle: Bundesfinanzhof
Bild: KI-generiertes Symbolbild